Cookie Consent by Privacy Policies Generator website Familienrecht aktuell: Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes in eine andere Pflegefamilie - Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung
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Familienrecht aktuell: Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes in eine andere Pflegefamilie

Wechsel eines Kindes in eine andere Pflegefamilie

 

Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes in eine andere Pflegefamilie

 

Im Folgenden informiert Sie die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung über eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem August 2023, in welchem sich das BVerfG mit dem Thema Wechsel eines Kindes in eine andere Pflegefamilie befasst hat.

 

Die Verfassungsbeschwerde war von den Pflegeeltern eines fünfjährigen Kindes eingelegt worden. Sie wollten damit erreichen, dass das Kind nicht in eine andere Pflegefamilie wechselt.

Das Kind wurde im Jahre 2018 geboren. Die leiblichen Eltern des Kindes hatten während der Schwangerschaft Drogen konsumiert. Nach seiner Geburt benötigte das Kind daher für ca. einen Monat eine Drogensubstitutionsbehandlung mit einem morphinhaltigem Mittel.

Das Kind wurde daher vom Jugendamt in Obhut genommen. Seit März 2019 lebte es dann bei den Pflegeeltern, welche nun die Verfassungsbeschwerde führten.

Im Laufe der Zeit zeigten sich bei dem KindEntwicklungsverzögerungen, was wohl mit dem Drogenkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zu tun hatte. Das Kind hatte etwa sehr häufig Konflikte mit anderen Kindern in dem von ihm besuchten integrativen Kindergarten.

Das Jugendamt und die Vormündin des Kindes befürchteten wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes eine Überforderung der bisherigen Pflegeeltern mit seiner Erziehung und brachten daher das Kind in einer anderen Pflegefamilie unter. Die andere Pflegefamilie war wegen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut.

Die bisherigen Pflegeeltern wehrten sich hiergegen. Sie wollten dass das Kind nicht in eine andere Pflegefamilie wechselt. Sie wandten sich daher an die Familiengerichte. Mit ihren Anträgen bei den Familiengerichten blieben sie jedoch erfolglos. Die Gerichte argumentierten damit, dass die Gefahr für das Wohl des Kindes bei einem Verbleib im Haushalt der bisherigen Pflegeeltern größer sei, als die Gefahr bei einem Wechsel zu der neuen Plegefamilie.

Daher wandten sich die bisherigen Pflegeeltern schließlich an das Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun jedoch gegen die bisherigen Pflegeeltern und für einen Wechsel zu den neuen Pflegeeltern. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Wechsel zu den neuen Pflegeeltern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die bisherigen Pflegeeltern können sich nicht auf das Elterngrundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzez (GG) stützen. Das zu ihren Gunsten wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Artikel 6 Absatz 1 GG ist nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht erläuterte, dass es bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegefamiliemmaßgeblich auf das Wohl des Kindes ankommt. Wenn zu erwarten ist, dass dem Kind mit einem Wechsel in eine neue Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern besser gedient ist, dann setzen sich die Interessen des Kindes gegen die seiner ehemaligen Pflegeeltern durch.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema ? Gerne steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung bei Ihren Fragen mit Rat und Tat zur Seite!

 

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