Cookie Consent by Privacy Policies Generator website Familienrecht aktuell: Namensänderung bei Kindern auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich - Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung
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Familienrecht aktuell: Namensänderung bei Kindern auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich

Namensänderung bei Kindern

 

Namensänderung bei Kindern auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich?

 

Im Folgenden informiert Sie die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung über eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Januar 2023, in welchem sich dieser mit dem Thema Namensänderung von Kindern ohne Zustimmung des anderen Elternteils befasst.

 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Hürde für eine Namensänderung bei Kindern gesenkt. Bisher war es so, dass eine Namensänderung eines Kindes ohne Zustimmung beider Elternteile nur dann möglich war, wenn eine Kindeswohlgefährdung bestand. Nunmehr ist eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr Voraussetzung, wie sich aus der Entscheidung des BGH ergibt (Beschluss des BGH vom 25.01.2023, Az.: XII ZB 29/20).

In dem Fall ging es um ein 2008 geborenes Mädchen, welches mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem jüngeren Geschwisterchen zusammenlebte. Zu dem biologischen Vater bestand seit vielen Jahren kein Kontakt. Die Mutter hatte den Stiefvater geheiratet, so dass nun bis auf das Mädchen alle den selben Nachnamen trugen. Das Mädchen wollte daher auch gerne den gleichen Nachnamen wie seine Mutter, der Stiefvater und das Geschwisterkind annehmen. Der biologische Vater stimmte dem aber nicht zu. Daher landete der Fall beim Familiengericht.

Seit einer Gesetzesreform aus dem Jahre 1997 galt laut § 1618 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): "Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist." Es genügte also nicht mehr, dass eine Namensänderung dem Kindeswohl dienlich war. Vielmehr musste es erforderlich sein, was in den Fällen von Kindeswohlgefährdung gegeben war.

Nach der jetzigen BGH Entscheidung braucht es zukünftig nun nicht zwingend mehr einer Kindeswohlgefährdung, damit eine Namensänderung durchgeführt werden kann. So könnte eine Namensänderung nun etwa auch dann in Betracht kommen, wenn z.B. ein Doppelname als milderes Mittel in Betracht komme.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema ? Gerne steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung bei Ihren Fragen mit Rat und Tat zur Seite!

 

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