Impfung bei minderjährigen Kindern
Impfen bei minderjährigen Kindern – eine Frage der Kommunikation!
Das Thema Gesundheitsversorgung der gemeinsamen Kinder ist Eltern nicht immer eine einfache Frage. Ganz im Gegenteil, hier treten - gerade in Corona-Zeiten - verschiedenste Konstellationen zu Tage, die selbst bei nicht geschiedenen Eltern ein enormes Maß an Kommunikation bedeuten können. An dem Beispiel des Impfens von minderjährigen Kindern möchten wir Ihnen einen Einblick und Einstieg in die Hintergrundthematik geben.

Der BGH hatte im Jahre 2017 über folgenden Fall zu entscheiden:
Sachverhalt: Kindesmutter und Kindesvater sind die nicht verheirateten Eltern eines 5-jährigen Kindes. Das Kind lebt bei der Mutter, die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Es besteht Streit zwischen den Kindeseltern hinsichtlich von Schutzimpfungen. Die Kindesmutter möchte vor allen Impfungen jegliche Impfschäden vollumfänglich ausschließen können. Der Kindesvater möchte hingegen, dass alle altersentsprechenden Schutzimpfungen durchgeführt werden. Daher haben die Kindeseltern beide jeweils die alleinige Übertragung der Gesundheitssorge beim Familiengericht beantragt. Im Ergebnis hat das Familiengericht dem Kindesvater die Entscheidung über die Impfungen überlassen. Nach einer Beschwerde der Kindesmutter beim Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Entscheidung bei dem Kindesvater belassen. (Beschluss des BGH v. 03.05.2017 Aktenzeichen: XII ZB 157/16)
Wenn Eltern sich über Impfungen nicht gemeinsam einigen können, kann eine gerichtliche Entscheidung an dieser Stelle Klärung geben. Im vorliegenden Beispiel bedeutet die Übertragung der Entscheidung über die Ausführung von Impfungen nicht die Übertagung der gesamten Gesundheitssorge. Die entscheidende Maßgabe stellen hier die Empfehlungen der STIKO dar. Minderjährige Kinder müssen sich grundsätzlich der Entscheidung der Eltern unterordnen. Eine Ausnahme können hier eine gewisse Verstandsreife und Entscheidungsfähigkeit des Kindes darstellen, sogenannte „Teilmündigkeit“. Das Vorliegen einer solchen Reife muss im Zweifelsfall von dem behandelnden Arzt festgestellt werden.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema ? Gerne steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung bei Ihren Fragen mit Rat und Tat zur Seite!
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