Cookie Consent by Privacy Policies Generator website Familienrecht aktuell: Bagger als Haushaltsgegenstand - Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung
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Familienrecht aktuell: Bagger als Haushaltsgegenstand

Minibagger als Haushaltsgegenstand

 

Kann ein Minibagger ein Haushaltsgegenstand sein?

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) musste sich im Sommer 2019 mit einem Fall befassen, bei dem ein Minibagger eine große Rolle spielte (OLG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2019 – 12 UF 37/19). Im folgenden informiert Sie die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan:

 

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Die Beteiligten des Rechtstreit waren Eheleute, die um einen Minibagger stritten. Die Antragstellerin (Ehefrau) begehrte den hälftigen Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Minibaggers. Sie berief sich darauf, dass der Antragsgegner, ihr Ehemann, diesen ohne ihre Zustimmung verkauft habe. Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Das OLG Hamburg empfahl der Antragstellerin, ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zurückzunehmen. Zudem versagte es ihr die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten.

Im Ergebnis verneinte das OLG Hamburg einen Anspruch der Antragstellerin auf Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses.

Grundsätzlich gilt, dass Eheleute Hausratsgegenstände nicht eigenmächtige Veräußerung dürfen und im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Minibagger um einen Haushaltsgegenstand gehandelt habe.

Ein Minibagger könnte danach grundsätzlich ein Haushaltsgegenstand sein oder auch ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder dem persönlichen Interesse eines Ehegatten bestimmt sein. Entscheidend sei daher die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit. Ein regelmäßiger Einsatz für familiäre Zwecke spreche für einen Haushaltsgegenstand, hingegen ein einmaliger Einsatz für familiäre Zwecke mehr für einen Gegenstand, der für den persönlichen Gebrauch oder dem persönlichen Interesse eines Ehegatten angeschafft worden sei.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass es nicht feststellen konnte, dass der Minibagger regelmäßig für Zwecke des gemeinsamen Haushalts verwendet worden sei. Der Minibagger sei vielmehr das „Spielzeug“ des Antragsgegners gewesen.

Mithin kann ein Gegenstand sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Zu fragen ist daher, wie der Gegenstand in der Vergangenheit genutzt worden ist.

Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war.

Bitte beachten Sie, dass Ehegatten aufgrund der Eheschließung nicht automatisch Miteigentümer aller Gegenstände sind, die während der Ehe gekauft worden sind. Es ist auch grundsätzlich auch nicht entscheidend, wer den Gegenstand bezahlt hat.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema ? Gerne steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung bei Ihren Fragen mit Rat und Tat zur Seite!

 

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