Cookie Consent by Privacy Policies Generator website Familienrecht aktuell: Ausbildungsunterhaltfür 26-jähriges Kind - Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung
Anwalt Familienrecht und Scheidung

Familienrecht aktuell: Ausbildungsunterhalt für 26-jähriges Kind

Unterhalt für Studium

 

 

Muss ein Vater für ein Studium seiner 26-jährigen Tochter noch zahlen?

Scheidung? Anwalt in Hamburg hilft.

 

Zumeist sind es getrennt lebende Väter, die ihren Kindern, welche nicht bei ihnen leben, Unterhalt zahlen sollen. Selbst wenn die Kinder schon über 18 Jahre alt ist, kann es sein, dass Eltern noch sog. Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, etwa weil das Kind ein Studium aufgenommen hat. Immer wieder wenden sich daher Elternteile an einen Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg und möchten wissen, ob sie nun tatsächlich noch Unterhalt an ihr Kind zahlen müssen.

Über solch einen Fall hatte nun vor kurzem auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (BGH Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

Ein Vater hat eine Tochter, die im Jahre 1984 geboren wurde. Er hatte weder mit der Mutter noch mit der Tochter je zusammengelebt. Zuletzt hatte er sie getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Im Jahre 2004 hatte er ihr nach ihrem Abitur (Note 2,3) per Brief mitgeteilt, dass er von einem Abschluss der Schulausbildung ausging und er deswegen davon ausging keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Seine Tochter sollte sich bei ihm melden, falls dies anders sein sollte. Die Tochter meldete sich jedoch nicht bei ihm zurück und er stellte daraufhin die Unterhaltszahlungen ein.

Tatsächlich hatte sich die Tochter nach ihrem Abitur um einen Medizinstudienplatz für das Wintersemester 2004/2005 beworben, ihr wurde jedoch kein Studienplatz zugewiesen. Sie begann daher eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Jahre 2008 erfolgreich abschloss. Danach arbeitete sie in diesem Beruf. Im Wintersemester 2010/2011 wurde ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen und sie studierte Medizin.

Nunmehr sollte der Vater Ausbildungsunterhalt für seine mittlerweile 26-jährige Tochter bezahlen. Der Fall landete vor Gericht.

Der BGH hat nunmehr eine Entscheidung in diesem Fall getroffen. Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr bestand. Nach dem BGH war das Studium zwar nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann dies lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehlte insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Jedoch meinte das Gericht, dass die Inanspruchnahme des Vaters aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles unzumutbar sei, selbst wenn der Vater während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Das Gericht meinte, dass bei einem Alter der Tochter von fast 26 Jahren bei Studienbeginn der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen musste.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kindesunterhalt haben, können Sie sich gerne an die Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung in Hamburg wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fachanwaltskanzlei Dr. Waladan für Familienrecht und Scheidung Hamburg

 

 

 

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